Schwangerschaft im Feuerwehrdienst

Aufgrund des wachsenden Anteils von weiblichen Feuerwehrmitgliedern ist es notwendig, die Einsatzmöglichkeit von Schwangeren im Feuerwehrdienst festzulegen.

Empfehlung für den Landesfeuerwehrverband Tirol
LFArzt Dr. A.Schinnerl, 30.8.2013

Eine speziell für weibliche Feuerwehrmitglieder geltende gesetzliche Regelung für den Mutterschutz im Feuerwehrdienst gibt es nicht.  Es gibt zwar als gesetzliche Regelung das Mutterschutzgesetz 1979, welches dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie dem Schutz des Kindes in ihrer Arbeitswelt dient. Dieses Gesetz ist daher primär nicht für freiwillige Tätigkeiten vorgesehen. Jedoch ist zu empfehlen, die im Mutterschutz genannten Beschäftigungsverbote und -beschränkungen sinngemäß auch für schwangere Feuerwehrmitglieder im freiwillig geleisteten Feuerwehrdienst anzuwenden.

Diese Beschäftigungsverbote und –beschränkungen sind z.B.:

  • Gewichtsbegrenzung beim Heben: regelmäßig: 5 kg, fallweise: 10 kg
  • Gewichtsbegrenzung beim Schieben / Ziehen: regelmäßig: 8 kg, fallweise: 15 kg
  • Arbeiten im Stehen: Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen muss gegeben sein; ab der 21.Schwangerschaftswoche nur mehr 4 Stunden pro Tag
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe)
  • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z.B.Taxi, Stapler)
  • Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren (z.B. auf Leitern)
  • ständiges Sitzen (wenn keine Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen gegeben ist)
  • Arbeiten unter der Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe
  • Arbeiten, bei denen sich die Dienstnehmerin häufig übermäßig strecken oder beugen muss
  • Arbeiten, bei denen der Körper starken
  • Erschütterungen ausgesetzt ist
  • besondere psychische Belastungen
  • besonders belästigende Gerüche

Daraus ergibt sich die Empfehlung, schwangere Feuerwehrmitglieder nicht im Feuerwehrdienst einzusetzen. Eine Einsatz- und Übungstätigkeit ist nur dann möglich, wenn diese Tätigkeit mit keinerlei besonderer Belastung verbunden ist (z.B. Funkdienst – Florianstation, Versorgungsdienste u.ä.). Voraussetzung für den Schutz der Gesundheit werdender Mütter im Feuerwehrdienst ist allerdings, dass die Schwangerschaft dem Feuerwehrkommandanten bekanntgegeben wird.

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